Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage ist der Betrag, der nach einer Modernisierung vom Vermieter auf die Kaltmiete aufgeschlagen werden darf und wird durch den § 559 BGB geregelt. Die Erhöhung der Jahresmiete ist auf 8 Prozent der Modernisierungskosten gedeckelt. Gleichzeitig darf die Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung zusammengerechnet mit anderen Mieterhöhungen in den letzten 6 Jahren nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter betragen. Bei einer Miete bis 7 Euro pro Quadratmeter liegt die Grenze bei 2 Euro. 

Beispiel:

Ein Vermieter plant die Modernisierung der Fassadendämmung und will ermitteln, inwiefern er die Kosten auf die Mieter umlegen kann. Der aktuelle Quadratmeterpreis liegt bei 12,11 Euro, nachdem die Miete in den letzten 6 Jahren um jeweils 10 Prozent angehoben worden war. Daraus ergibt sich eine Obergrenze für die Modernisierungsumlage in folgender Höhe: 

Ausgangsmiete: 10 Euro pro Quadratmeter

Aktuelle Miete: 12,11 Euro / Quadratmeter

Mieterhöhung vor der Modernisierung: 2,11 Euro

Spielraum für die Modernisierung: 0,89 Euro

Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht umlagefähig. Vermieter müssen die geplante Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Maßnahmebeginn schriftlich per E-Mail, Brief oder Fax mitteilen und dabei Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen darlegen. Ist eine Mieterhöhung geplant, muss auch diese bereits in der Ankündigung der Modernisierung enthalten sein. Ein Widerspruch durch den Mieter gegen die Modernisierungsmaßnahmen ist bei Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht mehr möglich.