Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus der durchschnittlichen Miete vergleichbarer Objekte innerhalb der betreffenden Gemeinde zusammen. Für die Berechnung wird ein Zeitraum von 6 Jahren herangezogen. Im Mietrecht bildet die ortsübliche Vergleichsmiete den Orientierungspunkt für ordentliche Mieterhöhungen:
- Nach § 558 Abs. 1 BGB darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die Miete seit 15 Monaten nicht angepasst worden ist.
- Bei einer Erhöhung darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren insgesamt maximal um höchstens 20 Prozent erhöhen.
- Die Landesregierungen haben zusätzlich die Möglichkeit, diesen Satz auf 15 Prozent zu reduzieren, wenn das Angebot an Mietwohnungen knapp und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum dadurch gefährdet ist.
Die ortsübliche Vergleichsmiete entnehmen Vermieter entweder dem örtlichen Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder einem eigenhändigen Vergleich von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen.
Dem Vermieter steht die Wahl der Begründung grundsätzlich frei. Ist für die Kommune ein Mietspiegel veröffentlicht, muss er diese Daten in der Mitteilung zur Mieterhöhung ebenfalls nennen.