Schenkungssteuer muss zahlen, wer zu Lebzeiten Vermögen von Nachkommen oder Bekannten übertragen bekommt. Sie orientiert sich in der Höhe von den Freibeträgen an der Erbschaftssteuer.
Abhängig vom Verwandtschaftsgrad gelten folgende Freibeträge für die Schenkung von Vermögen:
Grad der Verwandtschaft/Bekanntschaft | Freibetrag |
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
(Stief-)Kinder sowie Enkel verstorbener Eltern | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Freunde | 20.000 Euro |
Der Steuersatz und damit die individuelle Schenkungssteuerlast ergibt sich aus der Schenkungssumme abzüglich des Freibetrags und dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Parteien:
Schenkungssumme | Steuersatz für Ehe-/Lebenspartner, (Stief-)Kinder, Enkel | Steuersatz für (Groß)-Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | Steuersatz für Tanten, Onkel, Freunde, Lebensgefährten |
Bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6 Mio. Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13 Mio. Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26 Mio. Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel: Berechnung der Schenkungssteuer
Ein Enkelkind bekommt 250.000 Euro geschenkt. Sein Freibetrag liegt bei 200.000 Euro, der schenkungssteuerpflichtigem Betrag bei 50.000 Euro. Als Enkel profitiert er vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent und muss 3.500 Euro Schenkungssteuer bezahlen.
Die Schenkungssteuer greift nicht nur für Geld-, sondern auch für Sachvermögen wie Immobilien. Die Basis für die Besteuerung bildet der Verkehrswert der verschenkten Immobilie. Da ein Nießbrauchrecht wertmindernd wirkt, kann die Schenkungssteuer gesenkt werden.