GNIW - Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft

Kappungsgrenze

In Deutschland ist die Erhöhung von Mieten durch die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gedeckelt. Sie besagt, dass die Kaltmiete in einem laufenden Mietverhältnis innerhalb von 3 Jahren um maximal 20 Prozent erhöht werden darf. Die Bundesländer können die Kappungsgrenze seit 2013 zudem auf 15 Prozent senken. 

Die Kappungsgrenze gilt unabhängig von der Begrenzung durch die Mietpreisbremse und zielt auf Mieterhöhungen unterhalb der ortsüblichen Miete.

Beispiel:

Die Miete liegt bei 900 Euro für 100 Quadratmeter oder 9 Euro pro Quadratmeter und soll nach Wunsch des Vermieters auf 10,50 pro Quadratmeter erhöht werden.

Ortsübliche Miete liegt bei 10 Euro:

→ Erhöhung um 20 Prozent unzulässig, weil die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird.

Ortsübliche Miete liegt bei 11 Euro:

→ Die Erhöhung liegt bei 16,66 Prozent und ist damit zulässig.