GNIW - Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft

Mietminderung

Mieter dürfen die Mietzahlung kürzen, wenn die Nutzung der Mietsache durch einen Mangel oder fehlende Eigenschaft eingeschränkt ist. Der Anspruch auf Minderung entsteht unmittelbar mit der Einschränkung und muss weder beantragt noch genehmigt werden. 

Mit einer Mängelanzeige sollten Mieter ihren Vermieter trotzdem über den Mangel informieren, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten und gemeinsam eine konstruktive Lösung zu finden.

Zu den generellen Mängeln, die eine Mietminderung rechtfertigen können, gehören:

  • Nicht-funktionierende Stromversorgung / Ausfall der Heizung
  • Schimmel / Feuchtigkeit in den Zimmern
  • Lärmbelästigung durch Baulärm oder Nachbarn

Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn die Wohnung nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt, zum Beispiel:

  • Fehlende Einbauküche
  • Wohnung kleiner als angegeben
  • Gemietetes Kellerabteil ist nicht zugänglich

Je schwerer die erlittene Einschränkung, desto höher die mögliche Mietminderung. Eine Mietminderungstabelle mit pauschalen Werten gibt es allerdings nicht. Mieter orientieren sich in der Regel an den Empfehlungen der Mieterverbände sowie der Rechtsprechung durch Amts- und Landesgerichte.