GNIW - Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft

Erbschaft mit Behinderung

Vermögen vererben und Nachkommen mit Behinderung effektiv begünstigen

Hausverkauf mit Wohnrecht. Rückmietverkauf mit der GNIW

Warum Menschen mit Behinderung bei einer Erbschaft of leer ausgehen

Eine Erbschaft ist ein bedeutendes Ereignis im Leben eines Menschen. Doch wenn der Erbe eine Behinderung hat, kommen besondere Aspekte und rechtliche Rahmenbedingungen ins Spiel. In diesem Artikel werden wir uns mit der Thematik der Erbschaft mit Behinderung befassen und wichtige Informationen sowie mögliche Lösungsansätze darlegen.

 

Wenn Eltern Kinder mit Behinderung vererben möchten, sehen sie sich durch das deutsche Sozialgesetz mit hohen Hürden konfrontiert. Sobald der Erbe Leistungen nach dem Teilhabegesetz oder eine Sozialleistung bezieht, rechnen die jeweiligen Träger das ererbte Vermögen abzüglich eines Schonbetrags als Einkommen an. 

Die Folge: Der Erbe muss das Vermögen aufbrauchen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und Hilfsmittel zu bezahlen. Sein Leben verbessert sich nicht qualitativ und er hat keinerlei Nutzen von der Erbschaft.

Vermögen schützen mit dem Behindertentestament

Das Behindertentestament gibt Familien die Möglichkeit, selbstbestimmt über ihr Vermögen zu entscheiden. Dafür wird der Mensch mit Behinderung als Vorerbe eingesetzt und gleichzeitig ein Nacherbe bestimmt. Das Behindertentestament schreibt fest, dass das Vermögen selbst nicht vom Vorerben verbraucht werden darf. Stattdessen bekommt er einen Testamentsvollstrecker, der die Aufgabe hat, dem Vorerben Teile der Erbmasse zur Verfügung zu stellen, um sich Wünsche etc. zu erfüllen.

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Rückmietverkauf – Das sind Ihre Vorteile

Der Rückmietverkauf ist das einfachste Modell, um die eigene Immobilie zu verkaufen und darin wohnen zu bleiben. Erfahren Sie jetzt, wie Sie vom Rückmietverkauf profitieren können – alle Vorteile auf einen Blick.

Immobilie vererben an Menschen mit Behinderung

Das Behindertentestament ist ein gutes exzellentes Werkzeug, um die Interessen ihrer Angehörigen mit und ohne Behinderung vollumfänglich zu berücksichtigen, doch die praktische Nachlassaufteilung wird kompliziert, sobald eine Immobilie im Spiel ist. Sie kann nicht Gegenstand des Behindertentestaments werden und die Aufteilung des Erbes führt je nach Wert der Erbschaft und der Immobilie zur Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Beispiel: Teure Nachlassteilung wegen Immobilie

Familie Müller hat eine Tochter und einen Sohn mit einer Behinderung. Die Tochter soll die Immobilie erhalten, der Sohn über ein Behindertentestament zu gleichen Teilen begünstigt werden. Neben Schmuck im Wert von 100.000 Euro verfügt die Familie über eine abbezahlte Immobilie im Wert von 400.000 Euro, in der sie gemeinsam mit dem Sohn wohnt.Da das Erbe hälftig aufgeteilt werden soll, haben beide Kinder Anspruch auf 250.000 Euro aus der Erbmasse. Erhält die Schwester das Haus, muss sie den offenen Betrag bis zum Erreichen der 250.000 Euro ausgleichen. Dadurch wäre das Erbe für die Tochter mit einer enormen finanziellen Belastung verbunden.

Geld statt Immobilie vererben: Immobilie verkaufen, wohnen bleiben und stressfrei vererben

Am einfachsten ist die Gestaltung des Nachlasses mit einem Geldvermögen und mit dem Rückmietverkauf müssen Sie nicht auf das Leben in Ihrem Zuhause verzichten, um Ihre Immobilie zu verkaufen. Sie verkaufen Ihre Immobilie, verflüssigen Ihr Vermögen und bleiben in Ihrer Immobilie wohnen, solange Sie möchten. Dazu werden Sie vom Eigentümer zum lebenslang unkündbaren Mieter. Das Mietverhältnis ist durch die GNIW nicht aufkündbar. Sie bleiben dagegen flexibel und kündigen jederzeit innerhalb der gesetzlichen Frist.

Erbschaft - stressfrei und sorglos mit GNIW

Eine Immobilie bedeutet Freiheit, aber mit sich verändernden Lebensumständen wird das Eigenheim manchmal zur Last. Die GNIW bietet Immobilienbesitzern mit dem Rückmietverkauf eine neue Freiheit: Die Freiheit, die Immobilie zu verkaufen und als Mieter darin wohnen zu bleiben.  Genießen Sie Ihr Leben und entscheiden Sie zu 100 Prozent, wie Ihr Vermögen zu Lebzeiten und darüber hinaus verwendet wird. Nutzen Sie einen Teil des Erlöses, um sich Ihre größten Wünsche zu erfüllen oder legen Sie mit einem Behindertentestament die Grundpfeiler für eine Erbschaft, die Ihre Liebsten optimal begünstigt.

Einige unserer Kundenstimmen

Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Vererben an Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung erhalten häufig Leistungen aus der Wiedereingliederungshilfe oder Sozialleistungen. Aus der Perspektive der Leistungsträger ist eine Erbschaft anrechenbares Einkommen und mindert damit den Anspruch auf Leistungen. In der Praxis heißt das: Menschen mit Behinderung haben von ihrem Erbe keinen Nutzen – sie müssen die Erbschaft bis auf einen Schonbetrag von 5.000 Euro aufbrauchen.

Mit dem Behindertentestament haben Betroffene und ihre Verbände ein Instrument erstritten, mit dem sich die Erbschaft im Interesse von Menschen mit Behinderung gestalten lässt. Dazu wird der Begünstigte zum Vorerben und erhält einen Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt, der ihm Teile der Erbmasse auszahlen kann, damit dieser sie für im Testament definierte Zwecke verwenden kann. Der Vorerbe erbt nur vorübergehend, sodass es nicht von den Sozialträgern vereinnahmt werden kann. Das Erbe sorgt für eine wirkliche Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderung.

  1.               Erbfolge verhindern

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Grundsätze der Nachlassverteilung. Für ein Behindertentestament müssen Sie zunächst den Eintritt der Erbfolge verhindern, in dem Sie ein Testament verfassen.

 

  1.               Erbeinsetzung über Pflichtteil oder Pflichtteilsverzicht

Im nächsten Schritt müssen Sie verhindern, dass ein Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, der vom Sozialträger vereinnahmt werden könnte. Dazu wird der Begünstigte im Testament mit einem Erbteil eingesetzt, der den gesetzlichen Pflichtteil übersteigt. Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt der Pflichtteil beim Versterben eines Elternteils beispielsweise bei 12,5 Prozent. Stirbt das zweite Elternteil, liegt er bei 25 Prozent. Um den Pflichtteil auszuschließen, muss der testamentarisch festgesetzte Erbteil daher bei 12,6 oder 25,1 Prozent liegen. Alternativ ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht möglich, bei dem der Erbe seinen Anspruch freiwillig aufgibt. Dieser Verzicht muss bei Menschen mit gesetzlichem Betreuer vom Betreuungsgericht bestätigt werden. Sind die Eltern selbst gesetzliche Betreuer, muss dazu ein Erstbetreuer bestellt werden.

 

  1.               Testamentsvollstrecker einsetzen

Mit dem Testament ist zwar der Pflichtteilsanspruch ausgesetzt, allerdings würde das Erbe aktuell in das Eigentum des Erben übergehen und wäre dementsprechend anrechnungspflichtig. Um das zu verhindern, muss im Testament die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.  Der bestellte Testamentsvollstrecker hätte dann die alleinige Verfügungsgewalt über das Erbe, welches somit dem Zugriff der Behörden entzogen ist.

 

  1.               Zusätzliche Anordnung für Vollstrecker erstellen

Damit der Vollstrecker stets im Interesse des Erben handelt, können im Testament zusätzliche Handlungsanweisungen für den Vollstrecker festgelegt werden. Diese verpflichten ihn dann, dem Erben Mittel aus der Erbschaft für persönliche Zwecke wie Urlaub, Hobbys oder medizinische Hilfsmittel auszuzahlen. Die Funktion des Testamentsvollstreckers kann ein Familienangehöriger übernehmen. Häufig übernehmen auch lokale Vereine für die Interessen behinderter Menschen diese Funktion.

 

  1.               Menschen mit Behinderung als Vorerben einsetzen

Der letzte Schritt ist die Einsetzung des behinderten Menschen als Vorerben. Dieser erbt das Vermögen nur vorübergehend – bis es nach dessen Tod an den Nacherben übergeht. Dieser Nacherbe kann zum Beispiel ein Verein oder eine Stiftung aus der Behinderten-Selbsthilfe sein.

Beim Rückmietverkauf verkaufen Sie Ihre Immobilie an uns – die Gesellschaft für nachhaltige Immobilienwirtschaft. Sie erhalten im Gegenzug einen Mietvertrag, der Ihnen das lebenslange Recht garantiert, die Immobilie zu ortsüblichen Konditionen zu mieten. So schafft die GNIW eine Situation, in der beide Seiten profitieren. Die GNIW erhält eine spannende Immobilie, Sie erhalten Zugriff auf Ihr erarbeitetes Vermögen, können Ihren Nachlass möglichst stressfrei regeln und leben dabei wie gewohnt in Ihrem Zuhause.

Beim Rückmietverkauf fallen für Sie keine Kosten an. Der Rückmietverkauf ist keine Serviceleistung und dementsprechend berechnet die GNIW keine Gebühren. Es handelt sich um einen normalen Verkauf zum Verkehrswert der bewohnten Immobilie – und Sie erhalten 100 Prozent dieses Werts ausgezahlt.

Einige Menschen mit Behinderung sind nicht in der Lage, eine Immobilie zu bewirtschaften. Gleichzeitig ist die Immobilie oft das bekannte Zuhause und der Betreuungsort für Menschen mit Behinderung. Viele Menschen wollen daher sicherstellen, dass ihr Kind diesen gewohnten Sozialraum dauerhaft bewohnen kann und wollen das Wohnrecht im Testament festschreiben. Das Vererben einer Immobilie an Menschen mit Behinderung ist extrem aufwendig und mit unkalkulierbaren Unwägbarkeiten verbunden. Interessenverbände wie der BVKM raten vom Vererben des Wohnrechts ab.

  • Kann und will das Kind überhaupt dauerhaft im Elternhaus wohnen bleiben?

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist dies nicht klar. Muss das Kind dann ausziehen, wird der Anspruch auf Wohnrecht zum Anspruch auf einen Geldbetrag, der mit der Vermietung zu erzielen ist. Diese Zahlungen wären sozialrechtlich wiederum Einkünfte und mindern damit den Anspruch auf Leistungen zum Beispiel nach dem Teilhabegesetz.

 

  • Wer organisiert die Betreuung?

Auch wenn Geschichte die Versorgung übernehmen werden, ist deren Fähigkeit nicht auf ewig garantiert.

 

  • Wie wird die Lastenverteilung für den Unterhalt der Immobilie organisiert?

Der Eigentümer der Immobilie muss dann nicht nur das mögliche Wohnrecht per Geldzahlung abgelten, sondern zusätzlich sämtliche Instandhaltungs- und Wartungskosten für die Immobilie nehmen.

Nutzen Sie unser Online-Formular, um die Eckdaten Ihrer Immobilie für eine unverbindliche Ersteinschätzung zu übermitteln.

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