GNIW - Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist das Recht einer Partei, eine Immobilie vor anderen Parteien käuflich zu erwerben. Beim Kauf und Verkauf einer Immobilie kann ein solches Vorkaufsrecht verschiedene Gestalten annehmen:

  • Dingliches Vorkaufsrecht: Das dingliche Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und kann dadurch nicht umgangen werden. Es kann auch als vererbbares Recht eingetragen werden, sodass es auf den Nachlassempfänger übergeht. 
  • Schuldrechtliches Vorkaufsrecht: Wird ein Vorkaufsrecht nur vertraglich vereinbart, nicht aber im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht. In diesem Fall ist ein Verkauf an eine andere Person trotzdem wirksam. Der Vorkaufsberechtigte kann dann lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
  • Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht: § 24-28 BauGB gibt Gemeinden und Städten ein prinzipielles Vorkaufsrecht, wenn es einen im Interesse des Allgemeinwohls liegenden Grund dafür gibt. Üblich ist dies zum Beispiel in Milieuschutzgebieten, in denen Gemeinden die gewachsene soziokulturelle Nachbarschaft vor zu hohen Mieten schützen möchten. Aber auch Naturschutz, Eisenbahnbau oder Denkmalschutz können für ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht in Anschlag gebracht werden.
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht: Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an einen Dritten verkauft werden soll. Dem Mieter muss dann vorrangig die Möglichkeit zum Erwerb der Wohnung gegeben werden.